Städtepartnerschaftsverein Köln — Tunis e.V.
Satzung
§ 1
Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Städtepartnerschaft Köln-Tunis“.
- Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in abgekürzter Form „e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
§2
Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt den Zweck, auf der Grundlage der am 12. Juni 1964 unterzeichneten Urkunde die Städtepartnerschaft zwischen Köln und Tunis zu fördern.
- Der Verein informiert über die Stadt Tunis in Köln und über Köln in Tunis.
Der Verein initiiert, unterstützt und führt Vorhaben durch, die den direkten Kontakt zwischen Bürgern von Köln und Bürgern von Tunis ermöglichen. Darüber hinaus unterstützt und berät er Kölner Institutionen etwa bei der Kontaktanbahnung zu Institution in der Partnerstadt Tunis oder bei der Durchführung von (gegenseitigen) Partnerschaftstreffen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Köln mit der Maßgabe zu, es zur Förderung der Städtepartnerschaft Köln-Tunis zu verwenden.
§4
Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden.
- Der Vorstand entscheidet über Anträge auf Mitgliedschaft, die schriftlich gestellt werden müssen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- Alle Vereinsmitglieder haben das Recht, den Vereinsorganen Anträge einzureichen und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden des Vorstandes zum Jahresende zu erklären. Von der Mitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wer trotz zweimaliger Mahnung seinen fälligen Beitrag nicht entrichtet hat oder wer dem Zweck des Vereins vorsätzlich zuwiderhandelt.
Über den Ausschluss beschließt auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen
§5
Ehrenmitglieder
Personen, die in besonderer Weise den Zweck des Vereins fördern oder gefördert haben, können durch Vorstandsbeschluss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder können an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
§6
Mitgliedsbeitrag
- Die Mitglieder leisten einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.
- Der Betrag ist jährlich zu zahlen.
- „Mitwirkung“: Stimm- und antragsberechtigt zur Mitgliederversammlung sind alle anwesenden Mitglieder des Städtepartnerschaftsverein Köln-Tunis e.V., sofern sie mit ihrer Beitragszahlung nicht mehr als das laufende Jahr im Rückstand sind.
- Beitragsnachzahlungen sind zu Beginn der Mitgliederversammlung möglich.
§7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand und die Mitgliederversammlung
b) die Mitgliederversammlung.
§8
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Schatzmeister/in sowie bis zu sieben Beisitzer(n)/-innen.
Nach Bedarf können zu dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Schatzmeister weiteren Stellvertreter/innen aus dem Kreis der Beisitzer/innen gewählt werden (Doppel-Besetzung).
- Zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende oder der/die Schatzmeister/in vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der gesamte Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Die Neuwahl des Vorstandes muss alle zwei Jahre erfolgen. Wiederwahl ist möglich.
- Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er verwaltet das Vereinsvermögen, er stellt einen Haushaltsplan auf und legt jährlich Rechnung gemäß den Unterlagen des/der Schatzmeister(s)/-in.
- Vorstandssitzungen finden möglichst vierteljährlich, jedoch mindestens zweimal jährlich statt. Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. An den Vorstandsitzungen können die Vereinsmitglieder nichtstimmberechtigt teilnehmen.
§9
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
a) Jährlich einmal, möglichst im ersten Halbjahr des Kalenderjahres,
b) bei Ausscheiden oder Abwahl eines Mitgliedes des Vorstandes binnen drei Monaten,
c) auf Verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder.
- Der Vorstand lädt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung ein.
- Der Termin der Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende – bei Verhinderung durch den oder die stellvertretende/n Vorsitzende/n – 2 Wochen vorher per E-Mail angekündigt. Maßgebend ist dabei die letzte vom Mitglied dem Verein mitgeteilte E-Mailadresse. Mitglieder, die nicht über eine eigene E-Mail-Adresse verfügen, werden vom Verein per einfachen Brief eingeladen.
- Die Tagesordnung mit den Beschlussvorlagen wird vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt und 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung per E-Mail (bei Vorliegen eines entsprechenden Antrags per einfachen Brief) bekannt gegeben. Der Verein stellt sicher, dass diese fristgemäß versendet werden. Damit gelten sie auch als zugegangen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine 3/4 Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung sind die Mitglieder besonders auf anstehende Beschlüsse zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins hinzuweisen. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind vor allem
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl der Kassenprüfer
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Aussprache und Beschlussfassung über die Arbeit des Vereins
g) Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
§ 10
Vereinskommunikation
- Die Kommunikation und Information im Verein erfolgt grundsätzlich per E-Mail. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein ihre E-Mail-Adresse sowie deren Änderung mitzuteilen. Mitglieder, die nicht über eine eigene E-Mail-Adresse verfügen, werden vom Verein per einfachen Brief informiert.
- Informationen über den Verein sind auf der Homepage des Vereins verfügbar.
- Informationen zum Vereinsbetrieb werden über digitale Medien verbreitet.
Köln, den 13.05.2024
Raouf Khammassi
Vorsitzender
Taieb Ketari
Protokollführer
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